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AGB

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AGB / Geschäfts- und Lieferbedingungen der ullrich-drucke GmbH & Co. KG

1. Geltungsbereich, Vertragsschluss: Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen unter Ausschluss entgegenstehender oder widerstreitender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

2. Preise: Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrundegelegten Auftragsdaten unverändert ­bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine ­anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige ­Versandkosten nicht ein. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

3. Korrekturabzüge: Skizzen, Entwürfe, Satz, Muster, Korrekturabzüge, Probedrucke und ähnliche Vorarbeiten werden berechnet, auch wenn der Fortdruckauftrag nicht erteilt wird. Etwaige Änderungen oder Korrekturen an denen dem Auftraggeber überlassenen ­Korrekturabzügen sind eindeutig zu kennzeichnen. Mit der Druckfreigabe durch den ­Auftraggeber wird der Auftragnehmer nach Berücksichtigung der vom Auftraggeber aufgezeigten Korrekturen der Verantwortung für vorhandene Fehler entbunden. Für Fehler in vom Auftraggeber überlassenen Vorlagen und/oder Daten übernimmt der Auftragnehmer ­keinerlei Haftung. Wird die Übersendung eines Korrekturabzuges durch den Auftraggeber nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung für Datenübernahme, Datenkonvertierung und Satzfehler auf grobes Verschulden.

4. Zahlung: Die Zahlung hat innerhalb 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb 8 Tagen kann ein Skonto von 2% gewährt werden. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem ­Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungsrechte nicht zu. Die Rechte zur Einrede des nichterfüllten Vertrages nach § 320 BGB bleiben jedoch ­erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss einge­tretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des ­Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

5. Lieferung: Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

6. Liefertermine: Liefertermine sind nach Maßgabe der folgenden Voraussetzungen nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, Materialien, erforderlichen Freigaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine ­angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der ­Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ein weitergehender Schadenersatz wird ausgeschlossen. Die Regelungen zur Vereinbarung eines Fixgeschäftes bleiben unberührt. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der ­Geschäftsgrundlage bleiben unberührt. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber ­angelieferten Druckvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

7. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung ­Eigentum des Auftragnehmers.

8. Mehr- oder Minderlieferungen: Im Allgemeinen liefert der Auftragnehmer die volle vorgeschriebene (bestellte) Auflage. Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine Mehr- oder ­Mindermenge von bis zu 10% anzuerkennen. Der Prozentsatz erhöht sich bei besonders schwierigen Drucksachen auf bis zu 20%. Erfolgt die Materialbereitstellung durch den ­Auftraggeber, gelten vorgenannte Toleranzgrenzen nicht. Mehr- oder Mindermengen sind abhängig von der Menge und der Beschaffenheit des bereitgestellten Materials.

9. Beanstandungen, Gewährleistungen: Der Auftraggeber hat die Vertrags­mäßigkeit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckfreigabeerklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckfreigabeerklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgangs entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nacherfüllung (§ 635 BGB) ­verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine vereinbarte ­Beschaffenheit fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen ­Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten ­Beanstandung der Nacherfüllung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nacherfüllung kann der Auftraggeber Ersatz der Aufwendungen und Vorschuss bei Selbstvornahme (§ 637 BGB) oder Rücktritt (§ 634 Nr. 3 BGB) oder Minderung (§ 638 BGB) ­verlangen. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige ­Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des ­eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber ­abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch ­Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind. Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Für die Beschaffenheit des vom Auftraggeber gelieferten Materials übernimmt der Auftragnehmer keine Gewährleistung oder Haftung.

10. Haftung: Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nur, soweit er Schäden durch ­vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht hat. Im Übrigen gelten für die ­Haftung des Auftragnehmers bei Fahrlässigkeit nachfolgende Regel­ungen: Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Hat der Auftrag Lohnveredlungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftrag­nehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des Erzeugnisses. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material). Vorstehende ­Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Im kaufmännischen Verkehr haftet der Auftragnehmer stets nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht wurden. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen ­ wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

11. Eigentumsrecht, Urheberrecht: Die Drucksachen und elektronischen Veröffentlichungen werden aufgrund der inhaltlichen Vorgaben des Auftraggebers hergestellt. Aus diesem Grund haftet der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer dafür, dass er zur Nutzung, Weitergabe und Verbreitung aller übergebenen Daten bzw. zur Verfügung ­gestellten Vorlagen inkl. Texte und Bildmaterial uneingeschränkt berechtigt ist. Der ­Auftraggeber haftet ferner dafür, dass durch die Herstellung der von ihm in Auftrag ­gegebenen Drucksachen keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter ­verletzt werden und ihr Inhalt nicht gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften oder gegen die guten Sitten verstößt. Der Auftraggeber haftet für jeden Inhalt der Produkte im Sinne des Herausgebers (auch im Sinn des Presserechtes) und stellt den Auftragnehmer ausdrücklich von der Haftung frei. Die vom Auftragnehmer erstellten, sowie vom Auftraggeber gestellten und vom Auftragnehmer überarbeiteten Daten, Druckplatten, Werkzeuge und dergleichen bleiben Eigentum des Auftragnehmers.

12. Versicherungen: Wenn die dem Auftragnehmer übergebenen Manuskripte, ­Datensätze, Originale und sonstigen Materialien gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

13. Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand: Es gilt das Recht der ­Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, die Geltung deutschen Rechts ist aufgrund ­zwingender Normen ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

14. Salvatorische Klausel: Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts­bedingungen oder der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen oder eine ­künftig in sie aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht wirksam sein oder ihre Wirksamkeit oder Durchführbarkeit verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht berührt. Das gleiche gilt, sofern sich in dem Vertrag eine ­Regelungslücke herausstellen sollte. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren ­Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei dem Vertragsschluss oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung diesen Punkt ­bedacht hätten. Beruht die Unwirksamkeit auf einem darin angegebenen Maß der Leistung oder der Zeit, so soll das der Bestimmung am nächsten kommende rechtlich zulässige Maß an die Stelle treten.

Stand November 2013